Neue Beiträge in der Pflegeversicherung

Neue Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Zum 01. Juli 2023 tritt das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zur Verbesserung der Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Kraft. Mit Leistungsverbesserungen gehen auch Änderungen in der Finanzierung einher.

Änderungen in der Beitragshöhe

Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wird um 0,35 % auf 3,4 % angehoben. Bei der Beitragshöhe wird weiterhin zwischen Versicherten mit oder ohne Kinder unterschieden. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt auf 0,6 %.
Neu ist die Differenzierung der Beitragshöhe hinsichtlich der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren.
Hierdurch soll dem wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung Rechnung getragen und Eltern finanziell entlastet werden. Die Berücksichtigung der Kinder bis zum 25. Lebensjahr erfolgt auch dann, wenn diese bereits verstorben sind.

Bei Mitgliedern, die mehr als 1 Kind unter 25 Jahren haben, wird bis zum fünften Kind ein Abschlag von 0,25 % je Kind berücksichtigt. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres werden die Abschläge nicht mehr berücksichtigt. Die Elterneigenschaft als solche gilt lebenslang.

Wer muss welche Beiträge zahlen?

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind*

= 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern*

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern*

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern*

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern*

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Mitglieder mit Kind/Kindern über 25 Jahren

= 3,4 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

*=unter 25 Jahren

 Ab wann gelten die neuen Beitragssätze?

Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 01. Juli 2023. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt.

Wer muss berücksichtigungsfähige Kinder bei der Pflegekasse der BKK Herkules nachweisen?

Mitglieder, die ihre Beiträge selbst an die BKK Herkules zahlen und von der BKK Herkules dazu aufgefordert werden.

Wie sind berücksichtigungsfähige Kinder nachzuweisen?

Sie müssen aktuell nicht tätig werden. Wir kommen im Laufe des Jahres auf Sie zu, um die Nachweise Ihrer Kinder abzufragen.

 Wie erfolgt die Umsetzung bei der BKK Herkules?

In Anbetracht dessen, dass das Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz erst Mitte Juni 2023 den Bundesrat passiert hat, ist eine Berücksichtigung der Abschläge ab dem 01. Juli 2023 leider noch nicht möglich. Zum einen ist in der Kürze der Zeit die technische Umsetzung nicht möglich, da unsere Software zunächst angepasst werden muss. Zum anderen sind von uns vorab die entsprechenden Daten bei den zuvor benannten Mitgliedern zu erheben.

Im Juli und August 2023 erhalten all diejenigen Mitglieder, die ihren Beitrag selbst und direkt an uns entrichten, einen Beitragsbescheid zum 01. Juli 2023. Wir werden zunächst zwischen Mitgliedern ohne Kinder (keine Kinder vorhanden oder Nachweis über Elterneigenschaft liegt nicht vor) und Mitgliedern mit Kindern (Elterneigenschaft nachgewiesen) unterscheiden und somit den Beitragssatz in der Pflegeversicherung in Höhe von 4,0 % oder 3,4 % erheben.

Die erforderlichen Daten der Kinder erheben wir zu einem späteren Zeitpunkt. Sobald diese Datenerhebung abgeschlossen ist und wir technisch in der Lage sind, die Beiträge systemseitig korrekt zu berechnen, erfolgt, falls erforderlich, eine Neuberechnung der Beiträge.

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