Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige und ihre Helfer. Besonders für ältere Menschen ist sie ein wichtiger Baustein der sozialen Absicherung. Alle Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind auch automatisch in der Pflegeversicherung versichert. Dadurch ist sie eine tragende Säule der Sozialversicherung.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird dann aktiv, wenn Menschen wegen Krankheiten oder im Alter pflegebedürftig werden.

Die Pflegebedürftigen können dabei selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Das können professionellen Fachkräften oder pflegenden Angehörigen sein, die für ihre Pflegearbeit Geld erhalten können.

Ein wichtiges Ziel der Pflegeversicherung ist, den pflegebedürftigen Menschen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist gesetzlich festgeschrieben. Seit 01.07.2023 liegt er bei 3,4 Prozent vom Bruttogehalt. Familienversicherte sind beitragsfrei in der Pflegeversicherung.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird auf Basis derselben Einnahmen wie bei der Krankenversicherung berechnet. 

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind*

= 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern*

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern*

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern*

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern*

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Mitglieder mit Kind/Kindern über 25 Jahren

= 3,4 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

*=unter 25 Jahren

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Pflegeleistungen und bietet weitere Unterstützung durch Sachleistungen.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen, muss ein Antrag gestellt werden. Damit werden bestimmte Voraussetzungen für die Pflegeleistungen überprüft. Wie hoch die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist, wird mithilfe von Pflegegraden definiert. Davon hängt im Anschluss die Höhe der Leistungen ab.

Weiter unten auf dieser Seite finden Sie alle notwenidgen Anträge.

Ein Mensch gilt dann als pflegebedürftig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen in seiner Selbstständigkeit oder in bestimmten Fähigkeiten eingeschränkt ist und deswegen Hilfe von anderen benötigt. Diese Einschränkungen können körperliche, kognitive oder psychische Gründe haben. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate vorliegen.

Unterstützt Sie bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung!
Ab sofort können Sie sich über den BKK PflegeFinder über die Leistungen und Preise der verschiedenen Pflegeeinrichtungen informieren sowie Transparenzberichte nach § 115 SGB XI hinsichtlich Leistung und Qualität einsehen und herunterladen. So können Sie ganz einfach die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen.

Wichtige Anträge

Zuschussantrag für (Umbau-) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Um einen Zuschuss zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beurteilen zu können, benötigen wir den beigefügten Antrag.

Bitte geben Sie uns diesen Antrag möglichst bald ausgefüllt wieder zurück, wir werden Sie dann umgehend schriftlich benachrichtigen.

Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades

Nach Eingang Ihres Antrages werden wir den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung Ihrer Pflegesituation beauftragen.

Sobald uns das Ergebnis dieser Begutachtung vorliegt, werden wir uns umgehend schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Nach Eingang Ihres Antrages werden wir den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung Ihrer Pflegesituation beauftragen.

Sobald uns das Ergebnis dieser Begutachtung vorliegt, werden wir uns umgehend schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns einfach unter 0561.20855-982 unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an team1@bkk-herkules.de.

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