Ein Arzt untersucht den Rücken eines älteren Patienten in einer Arztpraxis.
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Zuzahlungen zu ihren Behandlungen

Gesetzliche Zuzahlungen müssen bis zu einer individuellen Belastungsgrenze geleistet werden. Die Belastungsgrenze wird anhand der jährlichen Bruttoeinnahmen ermittelt. Alle gesetzlichen Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt.

Die zu leistenden Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Um Sie finanziell nicht zu überfordern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Zuzahlungen nur bis zu einem Betrag in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten sind. Maßgebend sind alle Bruttoeinnahmen, z. B. Lohn, Gehalt, Renten, Kapitalvermögen, Mieteinnahmen. Eine individuelle Belastungsgrenze wird ermittelt. Die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenze mit herangezogen. Dabei werden für Ehegatten und Lebenspartner sowie für Kinder jeweils Freibeträge berücksichtigt. Für einige Personengruppen, z. B. Empfänger von Sozialhilfe, gelten besondere Regelungen zur Bestimmung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung reduziert sich die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten auf 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Eine chronische Erkrankung liegt bei den Versicherten vor, die wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

Alle gesetzlichen Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt.  Es können nur solche Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen der Vor- und Nachname, die Art der Leistung (z. B. Arzneimittel, Heilmittel), der Zuzahlungsbetrag, das Datum der Abgabe und die abgebende Stelle (z. B. Stempel der Apotheke) hervorgeht. Die Nachweise bzw. Quittungen werden im Original benötigt.

Unterstützung der BKK Herkules

Die Kostenübernahme der ärztlichen Behandlung wird über Ihre Krankenversichertenkarte abgerechnet.

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Bitte reichen Sie pro Kalenderjahr den Antrag und den Nachweis der chronischen Erkrankung ein.

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Veröffentlicht am: 13.08.2024 - Zuletzt geändert am: 29.01.2025

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